Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Modellflug Libelle Enger-Bünde“. Er hat seinen Sitz in Bünde und wird unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bünde eingetragen und erhält den Zusatz „e.V.“.


§ 2 Zweck
Ziel und Zweck de Vereins ist der Bau von Modellflugzeugen, Ausüben und Pflege des Modellflugsportes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Jugend den Modellflugsport näher zu bringen und sie durch den kulturellen Wert des Sportes zu erziehen. Um Anfängern ohne Flugerfahrungen gefahrloses Fliegen für die eigene Person sowie für andere Personen zu ermöglichen, stellt der Verein erfahrene Flugbetreuer zur Einweisung in die Flugpraxis zur Verfügung. Ziel dieser Maßnahme ist, zukünftigen am Modellflugsport interessierten Personen, ein geregeltes und kontrolliertes Fliegen im Verein zu ermöglichen.

§ 3 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Jeder am Modellflugsport interessierte, kann dem Verein beitreten. Voraussetzung ist ein schriftliches Aufnahmegesuch; es bedarf bei Minderjährigen der Mitunterzeichnung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erworben. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich angezeigt werden. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Anzeige muss spätestens bis zum 15.9. eingegangen sein. Bis zum Wirksamwerden des Austritts hat das austretende Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen; insbesondere seine Beiträge zu entrichten.
Der Ausschluss des Mitglieds ist möglich, wenn sich das Mitglied eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zu schulden kommen lässt, seine Mitgliedschaftspflichten trotz Mahnung des Vorstandes nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge nicht bezahlt und wenn der Ausschluss des Mitglieds aus anderen Gründen durch die Interessen des Vereins geboten wird. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und erfordert die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§ 6 Rechte
Den Mitgliedern steht das Recht auf Nutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen zu. Mitglieder sind stimmberechtigt, haben das Wahlrecht und sind wählbar.

§ 7 Pflichten
Pflicht eines jeden Mitglieds ist die Wahrung des Ansehens des Vereins, sowohl in seinem Verhalten zum Verein als auch zu den anderen Mitgliedern. Die Mitglieder haben die Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.

§ 8 Gemeinnützigkeit
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch eine Verwaltungsaufgabe, die dem Zweck des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonst begünstigt werden.

§ 9 Gebühren und Beträge
Mitgliedsbeiträge werden auf der Jahreshauptversammlung vom Vorstand für das kommende Jahr vorgeschlagen und von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen, ebenso die Aufnahmegebühr und die Höhe der Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen uns außerordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert – im Regelfall einmal jährlich. Die Einberufung mit Zeit, Ort und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.